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Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallge · Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

§ 3 Prüfung und Bezeichnung von EdelmetallgeARTIKEL 3

I Geltungsbereich und Durchführung römisch eins Geltungsbereich und Durchführung

En vigueurTexte officiel

1. Um in den Genuss der Begünstigungen des Artikels 1 zu gelangen, müssen Edelmetallgegenstände

(a) einem nach Artikel 5 bestellten ermächtigten Punzierungsamt vorgelegt werden;

(b) die technischen Erfordernisse dieses Übereinkommens, wie in Anhang I festgelegt, erfüllen;

(c) gemäß den Vorschriften und Verfahren, wie in Anhang II festgelegt, geprüft werden;

(d) mit den in Anhang II vorgeschriebenen Zeichen versehen werden.

2. Die Begünstigungen des Artikels I sind nicht auf Edelmetallgegenstände anzuwenden, bei denen nach ihrer gemäß Anhang II erfolgten Bezeichnung eines dieser Zeichen geändert oder entfernt worden ist.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2010-02-27