Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallge · Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen
§ 3 Prüfung und Bezeichnung von EdelmetallgeARTIKEL 3
I Geltungsbereich und Durchführung römisch eins Geltungsbereich und Durchführung
1. Um in den Genuss der Begünstigungen des Artikels 1 zu gelangen, müssen Edelmetallgegenstände
(a) einem nach Artikel 5 bestellten ermächtigten Punzierungsamt vorgelegt werden;
(b) die technischen Erfordernisse dieses Übereinkommens, wie in Anhang I festgelegt, erfüllen;
(c) gemäß den Vorschriften und Verfahren, wie in Anhang II festgelegt, geprüft werden;
(d) mit den in Anhang II vorgeschriebenen Zeichen versehen werden.
2. Die Begünstigungen des Artikels I sind nicht auf Edelmetallgegenstände anzuwenden, bei denen nach ihrer gemäß Anhang II erfolgten Bezeichnung eines dieser Zeichen geändert oder entfernt worden ist.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2010-02-27