Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallge · Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen
§ 4 Prüfung und Bezeichnung von EdelmetallgeARTIKEL 4
I Geltungsbereich und Durchführung römisch eins Geltungsbereich und Durchführung
Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, die Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 auf Edelmetallgegenstände anzuwenden, die nach ihrer Vorlage bei einem ermächtigten Punzierungsamt und ihrer nach Artikel 3 erfolgten Prüfung und Bezeichnung durch Hinzufügen oder auf andere Weise verändert worden sind.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2010-02-27