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Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallge · Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

§ 4 Prüfung und Bezeichnung von EdelmetallgeARTIKEL 4

I Geltungsbereich und Durchführung römisch eins Geltungsbereich und Durchführung

Van krachtOfficiële tekst

Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, die Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 auf Edelmetallgegenstände anzuwenden, die nach ihrer Vorlage bei einem ermächtigten Punzierungsamt und ihrer nach Artikel 3 erfolgten Prüfung und Bezeichnung durch Hinzufügen oder auf andere Weise verändert worden sind.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2010-02-27