Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallge · Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen
§ 6 Prüfung und Bezeichnung von EdelmetallgeARTIKEL 6
II Prüfung und Strafbestimmungen römisch zwei Prüfung und Strafbestimmungen
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens hindern keinen Vertragsstaat daran, Kontrollproben von Edelmetallgegenständen durchzuführen, die die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Zeichen tragen. Solche Proben dürfen nicht in der Weise durchgeführt werden, dass die Einfuhr oder der Verkauf der gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens bezeichneten Edelmetallgegenstände ungebührlich behindert werden.
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- In Kraft seit 2010-02-27