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Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallge · Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

§ 7 Prüfung und Bezeichnung von EdelmetallgeARTIKEL 7

II Prüfung und Strafbestimmungen römisch zwei Prüfung und Strafbestimmungen

En vigueurTexte officiel

Die Vertragsstaaten ermächtigten hiermit den Depositarstaat, die in Anhang II beschriebene Gemeinsame Punze gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) als innerstaatliche Punze (Feingehaltspunze) jedes Vertragsstaates eintragen zu lassen. Der Depositarstaat hat ebenso zu verfahren, wenn dieses Übereinkommen in einem Vertragsstaat zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tritt oder wenn ein Staat diesem Übereinkommen beitritt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2010-02-27