§ 27 Doppelbesteuerung – Einkommen- und VermöDiplomatische und konsularische Beamte
Artikel 27
Dieses Abkommen berührt nicht die Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
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Anm.: vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Tunesien plus MLI in Anlage 1 )
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- Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö § 0
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