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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö · Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Tunesien)

§ 28 Doppelbesteuerung – Einkommen- und VermöInkrafttreten

Artikel 28

En vigueurTexte officiel

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Tunis ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am 60. Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in jedem der beiden Staaten anzuwenden

a) auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von den Einkünften, die ab 1. Jänner des Jahres zugeflossen oder gezahlt worden sind, das unmittelbar auf das Jahr folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden;

b) auf sonstige Steuern für Erhebungszeiträume, die ab 31. Dezember des Jahres enden, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.