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Unterstützung in Zollangelegenheiten (Po · Unterstützung in Zollangelegenheiten (Polen)

§ 11 Unterstützung in Zollangelegenheiten (Po

Artikel 11

En vigueurTexte officiel

Die unter den Bedingungen dieses Abkommens erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen können als Beweismittel auch in Verfahren vor den Gerichten herangezogen werden; ihre Verwendung und ihre Beweiskraft in diesen Verfahren richten sich nach dem Recht der jeweiligen Vertragspartei.