Unterstützung in Zollangelegenheiten (Po · Unterstützung in Zollangelegenheiten (Polen)
§ 11 Unterstützung in Zollangelegenheiten (Po
Artikel 11
Die unter den Bedingungen dieses Abkommens erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen können als Beweismittel auch in Verfahren vor den Gerichten herangezogen werden; ihre Verwendung und ihre Beweiskraft in diesen Verfahren richten sich nach dem Recht der jeweiligen Vertragspartei.