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Unterstützung in Zollangelegenheiten (Po · Unterstützung in Zollangelegenheiten (Polen)

§ 12 Unterstützung in Zollangelegenheiten (Po

Artikel 12

En vigueurTexte officiel

(1) Akten und andere Schriftstücke werden in der Regel in Abschrift übermittelt. Die Übermittlung von Akten und anderen Schriftstücken in Urschrift wird nur verlangt, wenn die Übersendung von Abschriften nicht ausreicht.

(2) Übermittelte Akten, Schriftstücke in Urschrift und andere Gegenstände sind der Zollverwaltung der ersuchten Vertragspartei so bald wie möglich zurückzugeben; daran bestehende Rechte der ersuchten Vertragspartei oder dritter Personen bleiben unberührt.