Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (J · Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (Jugoslawien)
§ 0 Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (J
Für die mit einer BGBl. Nr. ausgewiesenen Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt bzw. die Nichtanwendung angezeigt.
Republik Slowenien
Republik Kroatien, BGBl. Nr. 474/1996 (keine Weiteranwendung)
Bundesrepublik Jugoslawien
Bosnien und Herzegowina
Ehem. Jugosl. Republik Mazedonien
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Regelung bestimmter vermögensrechtlicher Fragen
StF: BGBl. Nr. 499/1980 (NR: GP XV RV 342 AB 412 S. 42. BR: AB 2191 S. 400. )
Die Republik Österreich und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien, von dem Wunsch geleitet, bestimmte vermögensrechtliche Fragen zu regeln, haben folgendes vereinbart:
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. Oktober 1980 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 2 am 1. Jänner 1981 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 50 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz ist der Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Renvoie à
- Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (J Art. 50
- Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (J § 7