§ 48 NBG
ARTIKEL X ARTIKEL römisch zehn Geschäfte der Oesterreichischen Nationalbank
Zur Durchführung der Geschäfte im Rahmen des ESZB ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, für Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere Marktteilnehmer Konten zu eröffnen und Vermögenswerte einschließlich Schuldbuchforderungen als Sicherheit hereinzunehmen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1999-01-01