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Doppelbesteuerung und Verhinderung der S · Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Thailand)

§ 28 Doppelbesteuerung und Verhinderung der SDiplomaten und Konsularbeamte

Artikel 28

En vigueurTexte officiel

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

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Anm.: vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Thailand plus MLI in Anlage 1 )