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Doppelbesteuerung und Verhinderung der S · Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Thailand)

§ 29 Doppelbesteuerung und Verhinderung der SInkrafttreten

Artikel 29

En vigueurTexte officiel

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.

2. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat, in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung

a) hinsichtlich der thailändischen Steuern auf Steuerjahre oder Rechnungsperioden, die am oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres beginnen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat;

b) hinsichtlich der österreichischen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres beginnen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.