UmgrStG · Umgründungssteuergesetz
§ 42 UmgrStGVertragsübernahme
2. HAUPTSTÜCK Ergänzende Vorschriften
Rechtsgeschäfte, mit denen anläßlich eines gebührenbegünstigten Vorganges nach Artikel III bis VI des ersten Hauptstückes eine Vertragsstellung übertragen wird (Vertragsübernahme), sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2019-10-30