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Außergewöhnliche Belastungen · Außergewöhnliche Belastungen

§ 2 Außergewöhnliche Belastungen

En vigueurTexte officiel

Bezugszeitraum: Abs. 1

ab 1. 1. 2002

§ 7 Abs. 3 idF BGBl. II Nr. 416/2001

(1) Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei

–

Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids

70 Euro

–

Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit .

51 Euro

–

Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit

42 Euro

pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.

(2) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2001-12-01