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Außergewöhnliche Belastungen · Außergewöhnliche Belastungen

§ 6 Außergewöhnliche Belastungen

En vigueurTexte officiel

Bezugszeitraum ab 1.1.1996 (§ 7)

Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Pauschbetrag nach §§ 2, 3 oder 5, dann ist dieser Pauschbetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist einer der Steuerpflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Steuerpflichtigen der Pauschbetrag um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu kürzen.