Finalitätsgesetz · Finalitätsgesetz
§ 1 Finalitätsgesetz
Anwendungsbereich
Dieses Bundesgesetz gilt:
1. für Systeme im Sinne des § 2, die in einer beliebigen Währung oder in verschiedenen Währungen, die das System gegenseitig konvertiert, arbeiten;
2. für Teilnehmer eines solchen Systems;
3. für Sicherheiten im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem System und für Sicherheiten im Zusammenhang mit Maßnahmen der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank auf Grund ihrer besonderen Aufgabenstellung als Zentralbanken.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2015-06-19