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Finalitätsgesetz · Finalitätsgesetz

§ 1 Finalitätsgesetz

Anwendungsbereich

En vigueurTexte officiel

Dieses Bundesgesetz gilt:

1. für Systeme im Sinne des § 2, die in einer beliebigen Währung oder in verschiedenen Währungen, die das System gegenseitig konvertiert, arbeiten;

2. für Teilnehmer eines solchen Systems;

3. für Sicherheiten im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem System und für Sicherheiten im Zusammenhang mit Maßnahmen der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank auf Grund ihrer besonderen Aufgabenstellung als Zentralbanken.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2015-06-19