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Konvention über die Rechtsstellung der F · Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

§ 38 Konvention über die Rechtsstellung der FSchlichtung von Streitfragen

Artikel 38

En vigueurTexte officiel

Wenn sich in der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens Streitfragen zwischen den vertragschließenden Staaten ergeben sollten, die nicht auf andere Weise beigelegt werden können, soll eine solche Streitfrage auf Antrag eines der Streitteile dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden.