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Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mitte · Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mittenwald-Griesen, Ehrwald-Vils (BRD)

§ 8 Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mitte

Artikel 8

En vigueurTexte officiel

(1) Das im Durchgangsverkehr tätige Personal des Ausgangsstaates und das Personal des Durchgangsstaates sind im Durchgangsverkehr verpflichtet, einander bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten den erforderlichen Beistand zu gewähren und ihren hierauf gerichteten Ersuchen in gleicher Weise Folge zu leisten wie entsprechenden Ersuchen des eigenen Personals.

(2) Das Grenzkontrollpersonal beider Staaten wird sich bei der Überwachung des Durchgangsverkehrs gegenseitig unterstützen und festgestellte Verstöße einander mitteilen.