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Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mitte · Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mittenwald-Griesen, Ehrwald-Vils (BRD)

§ 9 Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mitte

Artikel 9

En vigueurTexte officiel

(1) Die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Expreßgut und Gütern im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 über die Durchgangsstrecke wird nach den Tarifen und Beförderungsbestimmungen der durchfahrenden Verwaltung ausgeführt. Sie ist keine internationale Beförderung im Sinne des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr und des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr. Die durchfahrende Verwaltung fertigt durchgehend ab und behält die von ihr erzielten Verkehrseinnahmen.

(2) Die Abgeltung der Leistungen der Eigentumsverwaltung bleibt der Vereinbarung der Eisenbahnverwaltungen vorbehalten.

(3) Die Beförderungen im Durchgangsverkehr unterliegen nicht der Beförderungssteuer des Durchgangsstaates; sie unterliegen der Beförderungssteuer des Ausgangsstaates.