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Verzicht auf Beglaubigung, Austausch von · Verzicht auf Beglaubigung, Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden, Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (Schweiz)

§ 14 Verzicht auf Beglaubigung, Austausch vonArtikel 14.

III. ABSCHNITT. römisch drei. ABSCHNITT. Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen.

En vigueurTexte officiel

(1) Die Staaten teilen einander die Vorschriften mit, die für die örtliche Zuständigkeit des Standesbeamten / Zivilstandsbeamten zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses gelten.

(2) Die zur Zeit geltenden Vorschriften sind aus Anlage 3 ersichtlich.