§ 14 Verzicht auf Beglaubigung, Austausch vonArtikel 14.
III. ABSCHNITT. römisch drei. ABSCHNITT. Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen.
(1) Die Staaten teilen einander die Vorschriften mit, die für die örtliche Zuständigkeit des Standesbeamten / Zivilstandsbeamten zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses gelten.
(2) Die zur Zeit geltenden Vorschriften sind aus Anlage 3 ersichtlich.