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Internationaler Austausch von Auskünften · Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten

§ 9 Internationaler Austausch von AuskünftenArtikel 9

Niederlande

En vigueurTexte officiel

Dieses Übereinkommen unterliegt der Revision.

Revisionsvorschläge werden beim Schweizerischen Bundesrat eingereicht; dieser notifiziert sie den Vertragsstaaten und dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.