Übereinkommen über die Änderung von Name · Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen
§ 10 Übereinkommen über die Änderung von Name
Artikel 10
Dieses Übereinkommen unterliegt der Revision.
Revisionsvorschläge werden beim Schweizerischen Bundesrat eingereicht; dieser notifiziert sie den Vertragsstaaten und dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.