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Durchgangsverkehr - Walchen Ache, Pitten · Durchgangsverkehr - Walchen Ache, Pittenbach, Bächen- und Rißtal (BRD)

§ 21 Durchgangsverkehr - Walchen Ache, Pitten

Artikel 21

En vigueurTexte officiel

(1) Der Durchgangsverkehr der österreichischen Post unterliegt keinen Beschränkungen und keinen Durchgangsgebühren der Bundesrepublik Deutschland. Die in den Postfahrzeugen mitgeführten Postsachen dürfen nicht durchsucht werden.

(2) Die Briefkästen an den Postfahrzeugen sind während der Durchfahrt geschlossen zu halten. Während der Durchfahrt findet kein Postaustausch statt; auch hat jegliche Annahme und Abgabe von Postsachen zu unterbleiben.