§ 24 Durchgangsverkehr - Walchen Ache, Pitten
Artikel 24
An die Stelle der Bestimmungen Abs. 2 treten für den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 dieses Vertrags und die Durchbeförderung von Häftlingen im Sinne des Artikels 2 dieses Vertrags die Bestimmungen der Artikel 4, 5, 7, 9 bis 11, 12 Absatz 1 und der Artikel 13 bis 15 dieses Vertrags; an die Stelle des Artikels 7 tritt hinsichtlich des Durchgangsverkehrs von Exekutivorganen und der Durchbeförderung von Häftlingen Artikel 6 dieses Vertrags (vgl. Art. 21 Abs. 2 Z 3, BGBl. III Nr. 58/1998 ).
(1) Die Bundesrepublik Deutschland gestattet der Republik Österreich den Durchgangsverkehr für österreichische Exekutivorgane (Organe der Bundesgendarmerie, Bundespolizei, Justizwache, Zollwache und der Gemeindesicherheitswachen), für österreichische Veterinärorgane sowie für österreichische Organe des Jagd- und Forstschutzes auf den im Artikel 18 genannten Straßen, ferner auf der deutschen Bundesstraße 2 von der Staatsgrenze bei Scharnitz über Mittenwald bis Krün, von dort auf der deutschen Bundesstraße 11 bis Wallgau und weiter auf der Privatstraße der bayerischen Staatsforstverwaltung bis Vorderriß.
(2) Für diesen Durchgangsverkehr gelten die Artikel 2 bis 5 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 14. September 1955 über die Beförderung von Exekutivorganen im Straßen- und Eisenbahn-Durchgangsverkehr entsprechend. Die Bundesrepublik Deutschland wird der Republik Österreich die für die Verständigung im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 dieses Abkommens zuständigen Behörden bekanntgeben.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1998-05-01