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Vertrag über die Nichtweiterverbreitung · Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

§ 6 Vertrag über die Nichtweiterverbreitung

ARTIKEL VI ARTIKEL römisch sechs

En vigueurTexte officiel

Jede der Vertragsparteien verpflichtet sich, in gutem Glauben Verhandlungen über wirksame Maßnahmen betreffend die baldige Beendigung des Wettrüstens mit Atomwaffen und die nukleare Abrüstung sowie über einen Vertrag betreffend eine allgemeine und vollständige Abrüstung unter einer strengen und wirksamen internationalen Überwachung zu führen.