Vertrag über die Nichtweiterverbreitung · Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
§ 6 Vertrag über die Nichtweiterverbreitung
ARTIKEL VI ARTIKEL römisch sechs
Jede der Vertragsparteien verpflichtet sich, in gutem Glauben Verhandlungen über wirksame Maßnahmen betreffend die baldige Beendigung des Wettrüstens mit Atomwaffen und die nukleare Abrüstung sowie über einen Vertrag betreffend eine allgemeine und vollständige Abrüstung unter einer strengen und wirksamen internationalen Überwachung zu führen.