§ 18 MilStGMeuterei
II. Straftaten gegen die militärische Ordnung römisch zwei. Straftaten gegen die militärische Ordnung
Wer in Gemeinschaft mit einem oder mehreren Soldaten durch Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung
1. einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren oder eine Wache an der Ausübung des Dienstes zu hindern oder zur Ausübung des Dienstes in einem bestimmten Sinn zu zwingen sucht oder
2. sich Befehlsbefugnis anmaßt,
ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1975-01-01