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MilStG · Militärstrafgesetz

§ 17 MilStGStraflosigkeit der Nichtbefolgung von Befehlen

II. Straftaten gegen die militärische Ordnung römisch zwei. Straftaten gegen die militärische Ordnung

En vigueurTexte officiel

Eine Handlung nach den §§ 12 bis 16 bleibt straflos, wenn der Befehl

1. die Menschenwürde verletzt,

2. von einer unzuständigen Person oder Stelle ausgegangen ist,

3. durch einen anderen Befehl unwirksam geworden ist,

4. durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb seine Befolgung die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführen würde,

5. in keiner Beziehung zum militärischen Dienst steht oder

6. die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung anordnet.