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MilStG · Militärstrafgesetz

§ 16 MilStGVerabredung zum gemeinschaftlichen Ungehorsam

II. Straftaten gegen die militärische Ordnung römisch zwei. Straftaten gegen die militärische Ordnung

En vigueurTexte officiel

(1) Wer sich mit mehreren anderen Soldaten zum gemeinschaftlichen Ungehorsam nach § 14 verabredet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Ausführung aufgibt oder durch eine Mitteilung an einen Vorgesetzten oder auf andere Art den beabsichtigten Ungehorsam verhindert. Unterbleibt der Ungehorsam ohne Zutun des Täters, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, den Ungehorsam zu verhindern.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1975-01-01