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MilStG · Militärstrafgesetz

§ 14 MilStGSchwerer Ungehorsam

II. Straftaten gegen die militärische Ordnung römisch zwei. Straftaten gegen die militärische Ordnung

En vigueurTexte officiel

Wer sich eines Ungehorsams nach § 12 in Gemeinschaft mit mehreren anderen Soldaten oder im Einsatz schuldig macht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1975-01-01