§ 14 MilStGSchwerer Ungehorsam
II. Straftaten gegen die militärische Ordnung römisch zwei. Straftaten gegen die militärische Ordnung
Wer sich eines Ungehorsams nach § 12 in Gemeinschaft mit mehreren anderen Soldaten oder im Einsatz schuldig macht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1975-01-01