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MilStG · Militärstrafgesetz

§ 35 MilStGEntwürdigende Behandlung

V. Straftaten gegen die Pflichten von Vorgesetzten und Ranghöheren römisch fünf. Straftaten gegen die Pflichten von Vorgesetzten und Ranghöheren

En vigueurTexte officiel

Wer

1. einen Untergebenen oder Rangniedereren in einer die Menschenwürde verletzenden Weise behandelt oder

2. aus Bosheit einem Untergebenen den Dienst erschwert und ihn dadurch in einen qualvollen Zustand versetzt,

ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1975-01-01