§ 35 MilStGEntwürdigende Behandlung
V. Straftaten gegen die Pflichten von Vorgesetzten und Ranghöheren römisch fünf. Straftaten gegen die Pflichten von Vorgesetzten und Ranghöheren
Wer
1. einen Untergebenen oder Rangniedereren in einer die Menschenwürde verletzenden Weise behandelt oder
2. aus Bosheit einem Untergebenen den Dienst erschwert und ihn dadurch in einen qualvollen Zustand versetzt,
ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
История изменений
- In Kraft seit 1975-01-01