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MilStG · Militärstrafgesetz

§ 34 MilStGMißbrauch der Dienststellung

V. Straftaten gegen die Pflichten von Vorgesetzten und Ranghöheren römisch fünf. Straftaten gegen die Pflichten von Vorgesetzten und Ranghöheren

ДействуетОфициальный текст

Wer seine Dienststellung zu Befehlen, Forderungen oder Zumutungen, die in keiner Beziehung zum militärischen Dienst stehen,einem Untergebenen, Rangniedereren oder einem Angehörigen von ihnen (§ 72 StGB) gegenüber gröblich mißbraucht, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

История изменений
  • In Kraft seit 1975-01-01