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Abkommen zwischen der Internationalen At · Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

§ 67 Abkommen zwischen der Internationalen At

TEIL II TEIL römisch zwei

En vigueurTexte officiel

Falls zwischen Österreich und der Organisation nichts anderes vereinbart wird, haben die Materialbilanzberichte folgende Eintragungen zu enthalten:

(a) den Ausgangs-Materialbestand,

(b) Bestandsänderungen (zuerst Zuwachs, dann Abgang),

(c) den End-Buchbestand,

(d) Mengendifferenzen zwischen Versender und Empfänger,

(e) den berichtigten End-Buchbestand,

(f) End-Materialbestand und

(g) buchungsmäßig nicht erfaßtes Material.

Jedem Materialbilanzbericht ist ein Ausweis über den Materialbestand mit einer getrennten Aufzählung sämtlicher Chargen und der Angabe der Materialkennzeichnungs- und Chargendaten für jede Charge beizuschließen.