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Rechtsstellung der Flüchtlinge (Protokol · Rechtsstellung der Flüchtlinge (Protokoll)

§ 10 Rechtsstellung der Flüchtlinge (Protokol

VERSTÄNDIGUNGEN DURCH DEN GENERALSEKRETÄR DER VEREINTEN NATIONEN

En vigueurTexte officiel

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen gibt den im obigen Artikel V bezeichneten Staaten den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls, die Beitritte, Vorbehalte und Zurücknahmen von Vorbehalten zum Protokoll, sowie diesbezügliche Kündigungen, Erklärungen und Notifizierungen bekannt.