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Rechtsstellung der Flüchtlinge (Protokol · Rechtsstellung der Flüchtlinge (Protokoll)

§ 9 Rechtsstellung der Flüchtlinge (Protokol

KÜNDIGUNG

En vigueurTexte officiel

(1) Jeder Vertragsstaat des Protokolls kann dieses jederzeit durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

(2) Die Kündigung wird für den betreffenden Vertragsstaat ein Jahr nach dem Datum ihres Einlangens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.