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Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt vo · Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt von Personen (Schweiz)

§ 16 Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt vo

Inkrafttreten, Dauer und Kündigung

En vigueurTexte officiel

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Es tritt 60 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(2) Das Abkommen wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Es bleibt weiterhin für jeweils ein Jahr in Kraft, sofern es nicht sechs Monate vor Ablauf des Jahres auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird.

(3) Die Kündigung läßt die Rücknahmeverpflichtung gemäß Artikel 13 unberührt.