Abkommen über den Personenverkehr (Luxem · Abkommen über den Personenverkehr (Luxemburg)
§ 4 Abkommen über den Personenverkehr (Luxem
Artikel 4
Das Recht der Behörden der Vertragsstaaten, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, zurück- bzw. auszuweisen, wird durch dieses Abkommen nicht eingeschränkt.