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Karawankenstraßentunnel (Slowenien) · Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

§ 23 Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

Durchgang

En vigueurTexte officiel

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

(1) Organe eines Vertragsstaates, die auf dem Hoheitsgebiet ihres Staates im Tunnel Amtshandlungen durchführen, dürfen zur Rückkehr auf das eigene Hoheitsgebiet durch den Tunnel den Weg über die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gelegenen Zone nehmen und sich kurzfristig dort aufhalten (Durchgang).

(2) Streifenfahrten, die von Organen eines Vertragsstaates auf dem eigenen Hoheitsgebiet im Tunnel durchgeführt werden, gelten als Amtshandlungen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2008-01-01