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ZustG · Zustellgesetz

§ 3 ZustGDurchführung der Zustellung

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht eine andere Form der Zustellung vorsehen, hat die Zustellung durch einen Zustelldienst, durch Bedienstete der Behörde oder, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, durch Organe der Gemeinden zu erfolgen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2008-01-01