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Abkommen über den Personenverkehr (Monac · Abkommen über den Personenverkehr (Monaco)

§ 6 Abkommen über den Personenverkehr (Monac

Artikel 6

En vigueurTexte officiel

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates jene Personen rückzuübernehmen, deren sichtvermerksfreie Einreise in das Gebiet dieses anderen Vertragsstaates auf Grund eines der in den Artikeln 1 bzw. 2 erwähnten Reisedokumente gestattet worden ist, auch wenn diese Personen die Staatsangehörigkeit des Staates, in den die Rückkehr verlangt wird, nicht besitzen sollten.