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Abkommen über den Personenverkehr (Monac · Abkommen über den Personenverkehr (Monaco)

§ 6 Abkommen über den Personenverkehr (Monac

Artikel 6

Van krachtOfficiële tekst

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates jene Personen rückzuübernehmen, deren sichtvermerksfreie Einreise in das Gebiet dieses anderen Vertragsstaates auf Grund eines der in den Artikeln 1 bzw. 2 erwähnten Reisedokumente gestattet worden ist, auch wenn diese Personen die Staatsangehörigkeit des Staates, in den die Rückkehr verlangt wird, nicht besitzen sollten.