EDuAZG · Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz
§ 4 EDuAZG
Die mit der Verleihung des EDZ oder eines Anerkennungszeichens verbundenen Kosten sind vom Bund zu tragen. Auf die Verleihung des EDZ oder des Anerkennungszeichens besteht kein Rechtsanspruch.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2013-09-01