EDuAZG · Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz
§ 4 EDuAZG
Die mit der Verleihung des EDZ oder eines Anerkennungszeichens verbundenen Kosten sind vom Bund zu tragen. Auf die Verleihung des EDZ oder des Anerkennungszeichens besteht kein Rechtsanspruch.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2013-09-01