§ 1 Grenzabfertigung - Grenzübergang Brenner
Artikel 1
Am Grenzübergang Brenner/Brennero (Straße) werden auf österreichischem und italienischem Staatsgebiet Zonen festgelegt, in denen die österreichischen und italienischen Bediensteten berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen.