Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr · Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD)
§ 16 Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr
Vorbehaltene Rechtsvorschriften
Die Rechtsvorschriften beider Staaten über
1. die Zurückweisung, Zurückschiebung, Ausweisung und Abschiebung,
2. das Asylwesen,
3. die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und
4. die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und Beförderungsmitteln, insbesondere die Zollvorschriften,
bleiben unberührt.