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AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

§ 51a AVGAudiovisuelle Vernehmungen

2. Abschnitt: Beweise

En vigueurTexte officiel

Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden, es sei denn, das persönliche Erscheinen vor der Behörde ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.